Netzanschluss
Netzanschluss
Netzanschlussvertrag Strom
Anmeldung zum Netzanschluss Strom:
Dieses Formular kann für eine Neuerstellung, Veränderung und Demontage von Niederspannungsnetzanschlüssen verwendet werden.
- Anmeldung zum Netzanschluss
- Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
- Information Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
- Anmeldung Plombenerneuerung
Allgemeine Bedingungen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung.
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung.
Ergänzende Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung
- Ergänzende Bedingungen NAV
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen NAV gültig ab 01.04.2022
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen NAV gültig bis zum 31.03.2022
Technische Mindestanforderungen
Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2019) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz.
Die weiteren technischen Mindestanforderungen werden durch den VDN auf der folgenden Internetseite bereitgestellt und aktualisiert.
Anpassung von laufenden Netzanschlussverträgen
Bekanntmachung der Energieversorgung Limburg GmbH
Am 08.11.2006 sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006 (BGBI.I S. 2477) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 (BGBI I S. 2485) in Kraft getreten.
Die Energieversorgung Limburg GmbH macht hiermit von ihrem Recht gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt von allen Anschlussnehmern die Anpassung ihrer Anschlussverträge an die neue Rechtslage.
Dies bedeutet, dass mit Wirkung ab dem 06.05.2007 die Niederspannungsanschlussverordnung und die Niederdruckanschlussverordnung sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen für alle mit der Energieversorgung Limburg GmbH begründeten Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität bzw. an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzen, gelten.
Die NAV bzw. die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen sind im Internet unter www.evl.de einsehbar bzw. herunterladbar und an der unten angegebenen Adresse bzw. unter der angegebenen Rufnummer erhältlich.
Energieversorgung Limburg GmbH
Ste.-Foy-Straße 36
65549 Limburg
Telefon 06431 2903-0
Telefax 06431 2903-692
Netzzugang / Entgelte
Netznutzungsvertrag
- Netznutzungsvertrag
- Anlage a EDI-Rahmenvertrag
- Anlage b Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (elektronisch, XLSX-Format)
- Anlage c Zuordnungsvereinbarung
Entgelte für den Netzzugang Strom
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Netzentgelte gültig ab 01.01.2024
- Preisblatt 1 Netzzugangsentgelte Strom
- Preisblatt 2 Konzessionsabgabe und Umlagen Strom
- Preisblatt 3 Sonstige Entgelte Strom
Netzentgelte gültig ab 01.01.2023
- Preisblatt 1 Netzzugangsentgelte Strom
- Preisblatt 2 Konzessionsabgabe und Umlagen Strom
- Preisblatt 3 Sonstige Entgelte Strom
Preise für Mehr-/Mindermengen gemäß § 23 EnWG
Die Energieversorgung Limburg GmbH rechnet die Mehr-/ Mindermengen mit den vom BDEW veröffentlichten SLP Jahres Mehr-/ Mindermengenpreise ab. Der SLP Abrechnungszeitraum endet im Dezember.
Link zur Veröffentlichung des BDEW:
Hochlastzeitfenster
Netzstrukturdaten
Stromkreislängen
Freileitung Stand: 31.12.2023:
Mittelspannung | 0,0 | km |
Niederspannung | 10,2 | km |
Kabelleitungen Stand: 31.12.2023:
Mittelspannung | 163,6 | km |
Niederspannung | 371,4 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
Stand: 31.12.2023:
MS/NS | 92,2 | MVA |
Anzahl der Entnahmestellen
Stand: 31.12.2023:
Mittelspannung | 84 | Stück |
Umspannung MS/NS | 181 | Stück |
Niederspannung | 23.219 | Stück |
Anzahl der Entnahmestellen Leistungsmessung
Stand: 31.12.2023:
Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen reg. Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung | 241 | Stück |
Anzahl der sonstigen Entnahmestellen | 23.062 | Stück |
Entnommene Jahresarbeit
Stand 31.12.2023:
Mittelspannung | 227.892 | MWh |
Umspannung MS/NS | 87.129 | MWh |
Niederspannung | 99.117 | MWh |
Einwohner im Versorgungsgebiet
Stand: 31.12.2023:
Gesamt | 38.675 | EW |
Versorgte Fläche
Stand: 31.12.2022:
Mittelspannung | 45,16 | km2 |
Niederspannung | 15,36 | km2 |
Versorgte Fläche - Grafik
Nachfolgen stellen wir Ihnen die versorgte Fläche als PDF-Datei zur Verfügung.
Energiestrukturdaten (VNB)
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Name des grundständigen Messstellenbetreibers: | Energieversorgung Limburg GmbH |
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast MS in 2023 | 43,3 | MW |
Jahreshöchstlast MS/NS in 2023 | 19,8 | MW |
Jahreshöchstlast NS in 2023 | 20,0 | MW |
Lastgänge
Höchstentnahmelast und Bezug in 2023
Höchstlastentnahme aus der vorgelagerten Netzebene | 43,1 | MW |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | 222.846 | MWh |
Nicht leistungsgemessene Kunden
Summenlast der nichtleistungsgemessene Kunden in 2023 | 15,7 | MW |
Summenlast Lastprofilkunden
Summlast Stand: 31.12.2023 | 75,0 | MWh |
Einpeisungen durch Erzeugungsanlagen pro Spannungsebene
Stand: 31.12.2023:
Mittelspannung | 6.073 | MWh |
Umspannung MS/NS | 0 | MWh |
Niederspannung | 15.006 | MWh |
Netzverluste (VNB)
Netzverluste
Netzverluste in 2023:
Mittelspannung | 0,84 | % |
Umspannung MS/NS | 0,95 | % |
Niederspannung | 1,41 | % |
Netzverluste in 2023:
Jahresverlustenergie | 4.182 | MWh |
Netzverluste | 1,71 | % |
Summe der Netzverluste
Summe der Netzverluste in 2023:
Mittelspannung | 1.923,9 | MWh |
Umspannung MS/NS | 836,5 | MWh |
Niederspannung | 1.422,0 | MWh |
Preise der Verlustenergie 2023
Preise der Verlustenergie | 48,239 | ct/kWh |
Ausschreibung Verlustenergie 2025
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Beschaffung von Verlustenergie nach einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
Die Energieversorgung Limburg GmbH hat sich zur Deckung des Bedarfs an Verlustenergie für das Jahr 2025 mit einer Verlustenergiemenge von 4.132.343 kWh für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden.
Ausschreibungstermin: 06.06.2023
Angebotsfrist: 06.06.2023 11:00Uhr
Angebotsabgabe per E-Mail: Verlustenergiebeschaffung@evl.de
Ergebnis der Ausschreibung:
Die Ausschreibung der Verlustenergie für die Deckung von Netzverlusten bei der Energieversorgung Limburg GmbH am 06.06.2023 ist beendet.
Der Beschaffungspreis für das Zuzugsglied C beträgt: 10 €/MWh.
- Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung der Verlustenergie 2025
- Anlage 1 Angebotsblatt 2025
- Anlage 2 Stromlieferungsvertrag Verlustenergie 2025
- Fahrplan Netzverluste 2025
Ausschreibung Verlustenergie 2024
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Beschaffung von Verlustenergie nach einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
Die Energieversorgung Limburg GmbH hat sich zur Deckung des Bedarfs an Verlustenergie für das Jahr 2024 mit einer Verlustenergiemenge von 4.559.929 kWh für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden.
Ausschreibungstermin: 30.08.2022
Angebotsfrist: 30.08.2022 11:00Uhr
Angebotsabgabe per E-Mail: Verlustenergiebeschaffung@evl.de
Ergebnis der Ausschreibung:
Die Ausschreibung der Verlustenergie für die Deckung von Netzverlusten bei der Energieversorgung Limburg GmbH am 30.08.2022 ist beendet.
Der Beschaffungspreis beträgt: 210,31 €/MWh.
- Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung der Verlustenergie 2024
- Anlage 1 Angebotsblatt 2024
- Anlage 2 Stromlieferungsvertrag Verlustenergie 2024
- Fahrplan Netzverluste 2024
Ausschreibung Verlustenergie 2023
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Beschaffung von Verlustenergie nach einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
Die Energieversorgung Limburg GmbH hat sich zur Deckung des Bedarfs an Verlustenergie für das Jahr 2023 mit einer Verlustenergiemenge von 4.559.556 kWh für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden.
Ausschreibungstermin: 24.05.2022
Angebotsfrist: 24.05.2022 11:00Uhr
Angebotsabgabe per E-Mail: Verlustenergiebeschaffung@evl.de
Ergebnis der Ausschreibung:
Die Ausschreibung der Verlustenergie für die Deckung von Netzverlusten bei der Energieversorgung Limburg GmbH am 24.05.2022 ist beendet.
Der Beschaffungspreis beträgt: 482,39 €/MWh.
- Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung der Verlustenergie 2023
- Anlage 1 Angebotsblatt 2023
- Anlage 2 Stromlieferungsvertrag Verlustenergie 2023
- Fahrplan Netzverluste 2023
Ausschreibung Verlustenergie 2022
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Beschaffung von Verlustenergie nach einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
Die Energieversorgung Limburg GmbH hat sich zur Deckung des Bedarfs an Verlustenergie für das Jahr 2022 mit einer Verlustenergiemenge von 4.491.732 kWh für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden.
Ausschreibungstermin: 30.11.2021
Angebotsfrist: 30.11.2021 11:00Uhr
Angebotsabgabe per E-Mail: Verlustenergiebeschaffung@evl.de
Ergebnis der Ausschreibung:
Die Ausschreibung der Verlustenergie für die Deckung von Netzverlusten bei der Energieversorgung Limburg GmbH am 30.11.2021 ist beendet.
Der Beschaffungspreis beträgt: 165,69 €/MWh.
Grundversorger
Feststellung des Grundversorgers
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG
Grundversorger vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021
Der Netzbetreiber ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet, jeweils alle drei Jahre zum 01.07., erstmals zum 01.07.2006, den Grundversorger für die nächsten drei Jahre in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Netzgebiet der Energieversorgung Limburg GmbH beliefert zum 01.07.2018 die Energieversorgung Limburg GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom. Grundversorger ist daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Energieversorgung Limburg GmbH. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2021
Grundversorger vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024
Der Netzbetreiber ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet jeweils alle drei Jahre zum 01.07., erstmals zum 01.07.2006, den Grundversorger für die nächsten drei Jahre in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Netzgebiet der Energieversorgung Limburg GmbH beliefert zum 01.07.2021 die Energieversorgung Limburg GmbH die meisten Haushaltskunden mit Strom. Grundversorger ist daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Energieversorgung Limburg GmbH. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024
Kontakt
Ansprechpartner
Ansprechpartner "Stromnetz":
Vorname | Tobias | |
Name | Hof | |
Strasse | Ste.-Foy-Str. 36 | |
PLZ / Ort | 65549 Limburg a.d. Lahn | |
Telefon | 06431/2903-432 | |
Telefax | 06431/2903-692 | |
tobias.hof@evl.de |
EEG
Anmeldung zum Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz
Der Anschluss von einer Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz der Energieversorgung Limburg GmbH setzt die Einhaltung verschiedener Vorgaben voraus.
Zu beachten sind die Vorgaben der aktuellen Fassungen
- der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105
- des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG)
- des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK-G)
Unterlagen für die Anmeldung
Die folgenden Unterlagen sind grundsätzlich für den Antrag zum Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz erforderlich.
Zur Voranfrage und Prüfung der Netzverträglichkeit benötigen wir folgende Unterlagen und Dokumente:
- Formular Anmeldung zum Netzanschluss
- Formular E.1 Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Formular E.2 Datenblatt Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Lageplan (eindeutige Lagebezeichnung und eingezeichneter Aufstellungsort der geplanten Erzeugungsanlage)
Mit Baubeginn der Anlage sollten, soweit sie uns nicht bereits übermittelt wurden, die folgenden Unterlagen und Dokumente vorliegen:
- Schaltplan / Stromlaufplan der elektrischen Anlage
- Einheitenzertifikat der Erzeugungseinheit bzw. Speichers
- Prüfbericht „Netzrückwirkungen“ für Erzeugungsanlagen mit einem Eingangsstrom > 75A
- Zertifikat des internen Netz- und Anlagenschutzes (NA-Schutz) nach 4105
- Zertifikat des zentralen Netz- u. Anlagenschutzes nach VDE 4105 (> 30 kVA)
- Bei PV-Anlagen: Dachbelegungsplan / Modulplan
- Herstellerdatenblätter der Wechselrichter und Module (PV) oder KWK-Anlage (BHKW)
- Bestellformular Funkrundsteuerempfänger (Einspeisemanagement)
Bei Erzeugungsanlagen mit Speichersystem benötigen wir zusätzlich:
- Formular E.3 Datenblatt für Speicher
Spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage müssen uns die nachfolgenden Unterlagen vorliegen:
- Formular E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlage oder Speicher
- Formular Inbetriebsetzung Funkrundsteuerempfänger (Einspeisemanagement)
Die notwendigen Formulare sind nachfolgend aufgeführt.
- E.1 Antragstellung für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- E.2 Datenblatt Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- E.3 Datenblatt für Speicher
- E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen oder Speicher
Steckerfertige PV-Anlagen
Für die Anmeldung einer steckerfertige PV-Anlage bis 600 VA können Sie unser entsprechendes Anmeldeformular verwenden. Weitere Informationen wie technische Hinweise, zur Anmeldung beim Stromnetzbetreiber sowie sonstige Hinweise finden Sie auf diesem Anmeldeformular.
Alle wichtigen und aktuellen Informationen zu steckerfertigen Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Internetseiten der VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.).
- FAQ Seite des VDE zum Thema steckerfertige PV-Anlagen
- Anmeldeformular für einer steckerfertigen Erzeugungsanlage (bis 600 VA)
Einspeisemanagement
Unter Einspeisemanagement versteht sich die zeitweise Reduzierung der Wirkleistung von Erzeugungsanlagen bis zu deren kompletter Abschaltung im Rahmen der Systemsicherheit nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Netzsicherheit nach EnWG und des Einspeisemanagements nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Energieversorgung Limburg GmbH realisiert das Einspeisemanagement für Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von > 25 kW und < 100 kW mit Hilfe der so genannten Funkrundsteuertechnik. Hierzu ist bei EEG- und KWK-Anlagen dieser Leistungsgrößen ein Funkrundsteuerempfänger zu installieren. Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung > 100 kW erfolgt die Realisierung des Einspeisemanagements durch den Einsatz einer Fernwirkanlage. Die Kosten für die Umsetzung sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.
Weitere Informationen und die notwendigen Formulare sind nachfolgend aufgeführt.
- Hinweise zum Einspeisemanagement
- Inbetriebsetzungsprotokoll Funkrundsteuerempfänger
- Bestellformular Funkrundsteuerempfänger
Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen mit einer installierten Modulleistung von ≤ 7 kWp
Ab dem 01. Januar 2023 kann die Aufhebung der 70%-Regelung bei der Energieversorgung Limburg GmbH beantragt werden. Befindet sich Ihre Erzeugungsanlage in unserem Netzgebiet, können Sie diese mit dem nachstehenden Formular bei uns beantragen.
Photovoltaikanlagen mit einer installierten Modulleistung von ≥ 7 kWp und ≤ 25 kWp
Für Photovoltaikanlagen in dieser Größenordnung ist die Aufhebung der 70%-Regelung derzeit nicht möglich. Für den Anwendungsfall der Netzeinspeisung sind intelligente Messsysteme aktuell noch nicht zugelassen. Dazu bedarf es zunächst einer Markterklärung durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik).
Messstellen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die Energieversorgung Limburg GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Die insgesamt nach § 29 MsbG auszustattenden Messstellen belaufen sich auf ca. 23.000. Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Neuanlagen) ändern. Die Mengenangabe wird bei Bedarf aktualisiert.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Standardleistungen:
1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im unten bereitgestellten Preisblatt aufgeführt.
Die Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes finden Sie im nachstehenden Preisblatt.